{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-06-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160030-L_2017-06-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_2.pdf", "Checksum": "5f5efd5799e2fc1f1f48b75177f14f3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160030-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 2: Mehrheit von Kündigungsgründen. Härte als Voraussetzung für die Erstreckung. 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In diesem Sinne ist wohl auch der dritte Kündigungsgrund\n\"Nichteinhaltung der orts- und branchenüblichen Öffnungszeiten\" zu verstehen.\nZwar hatten die Parteien keine konkreten Öffnungszeiten vereinbart, jedoch wurde in den Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Geschäftsräume unter\nZiffer 4 lit. B festgehalten, dass den Mieter eine Gebrauchspflicht treffe, wenn es\ndie Werterhaltung der Liegenschaft oder der Mietsache erfordere. Insbesondere\nbei Gaststätten und Verkaufsläden solle sich der Geschäftsbetrieb an die ortsund branchenüblichen Öffnungszeiten halten. Ob Öffnungszeiten von 12:00 Uhr\nbis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr – je nach Sichtweise – für eine\nFashion Galerie oder aber für einen Take-away und Getränkeladen als orts- und\nbranchenüblich gelten, kann vorliegend offengelassen werden. Denn wenn ein\nLaden werktags nicht täglich, sondern nur ab und zu geöffnet hat, ist dies unzweifelhaft nicht orts- und branchenüblich und macht auf einen Aussenstehenden den\nEindruck, als würde ein Geschäft an diesem Standort nicht rentieren, was sich\nnicht gerade werterhaltend auf die Liegenschaft auswirkt. Das Interesse der Klägerin daran, dass das Ladenlokal auch tagsüber regelmässig geöffnet hat und der\nGeschäftsraum aktiv bewirtschaftet wird, erscheint legitim, weshalb die angestrebte Zweckänderung auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar ist und sich überdies der angegebene Kündigungsgrund der \"Nichteinhaltung der orts- und branchenüblichen Öffnungszeiten\" als zutreffend erweist.\n\nDie Absicht, die Nutzung des Ladenlokals wieder in den Modebereich zurückzuführen, ist sodann auch aus dem Kündigungsgrund \"Mietobjekt wird an einen\nMitmieter vermietet zwecks Vergrösserung dessen Verkaufsfläche\" ersichtlich.\nDie Klägerin machte geltend, im Frühling 2016 habe R., der Mieter des Business-\nKleiderladens im EG neben der Beklagten, gefragt, ob die Möglichkeit bestehe,\nzusätzliche Flächen zu mieten. Daraufhin habe sich die Klägerin (…) entschlossen, der Beklagten das Mietverhältnis zu kündigen, zumal deren Ladenlokal seit\ndem 21. März 2016 fast immer geschlossen gewesen sei. Die Klägerin sei unter\n-9-\n\nanderem davon ausgegangen, dass die Beklagte gar kein Interesse mehr an der\nFührung des Ladenlokals gehabt habe. Die Klägerin reichte dazu eine von R. unterzeichnete Bestätigung vom 25. Juli 2016 ein, in welcher dieser ausführte, er sei\ninteressiert, das Lokal an der M.-/N.-Strasse, mithin das Ladenlokal der Beklagten, schnellstmöglich und langfristig als Änderungsatelier anzumieten. Die Beklagte bestritt die Echtheit dieser Bestätigung nicht, stellte jedoch das Interesse von\nR. an der zusätzlichen Ladenfläche in Frage. Es sei unglaubwürdig, dass dieser\nseine Verkaufsfläche vergrössern wolle, indem er ihr Lokal miete, denn sein Laden befinde sich am anderen Ende des Erdgeschosses und zwischen ihrem Lokal\nund seinem befänden sich noch der Whiskeyladen und das Restaurant. Zudem\nsei ihr Lokal mit 21 m2 viel zu klein, um für ihn interessant zu sein, habe er ja bereits ein Ladenlokal mit einer Fläche von etwa 300 bis 400 m 2. Da sich bereits drei\nangegebene Kündigungsgründe als nicht missbräuchlich erwiesen haben, kann\ngrundsätzlich offenbleiben, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund \"Mietobjekt wird an einen Mitmieter vermietet zwecks Vergrösserung dessen Verkaufsfläche\" ebenfalls nicht missbräuchlich ist. Ein entsprechendes Beweisverfahren, insbesondere die Zeugeneinvernahme von R., kann deshalb unterbleiben. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang aber, dass die Klägerin mittels eines\nGrundrissplans nachvollziehbar darlegen konnte, dass R. das Ladenlokal der Beklagten nicht als weitere Verkaufsfläche, sondern als Änderungsatelier nutzen\nwürde, um so die Verkaufsfläche in seinem bisherigen Mietobjekt im Umfang der\nFläche des bisherigen Änderungsateliers ausdehnen zu können. Dies lässt sich\nauch dem Schreiben von R. entnehmen. Am Interesse von R. scheinen keine\nernsthaften Zweifel zu bestehen und es ist zudem legitim, ein Mietverhältnis aufzulösen, um einem anderen Mieter die Vergrösserung seiner Geschäftsfläche zu\nermöglichen. Folglich scheint auch dieser Kündigungsgrund nicht missbräuchlich.\n\n(…)\n\n2. Erstreckung\n\n[2.1-2 Parteistandpunkte]\n\n2.3 Theorie\n- 10 -\n\n"}