Dennoch kann aus dem Verhalten der Klägerin und der früheren Vermieterin unzweifelhaft geschlossen werden, dass sie einander seit dem Tode des Ehemannes der Klägerin als alleinige Vertragspartnerinnen betrachteten. Zumindest implizit lag auch die Zustimmung des Bruders des Verstorbenen und allfälliger weiterer Erben der elterlichen Verwandtschaft vor, die unbestrittenermassen nie irgendwelche Ansprüche in Zusammenhang mit dem Nachlass geltend machten, insbesondere nicht in Bezug auf den Mietvertrag.