296, die sich aber für ihre kurzen Hinweise zur gemeinsamen Kündigung in Fn. 48 fast ausschliesslich auf deutsche Quellen beriefen). Noch 100 Jahre zuvor hielt selbst das Bundesgericht sogar subjektive Teilkündigungen für möglich: Ein Weinhändler war im Begriff gewesen, mit einem Kompagnon eine Kollektivgesellschaft zu gründen. Nach seinem überraschenden Tod gestand das Gericht im Widerspruch zum heutigen Stand von Rechtsprechung und Lehre zwar nicht dem Partner, wohl aber den Erben des Verstorbenen eine ausserordentliche Kündigung des Mietvertrages wegen Todes des Mitmieters gestützt auf den Art. 293 des altOR (von 1881, also der Vorgängerbestimmung von Art.