Selbst vor der Schaffung von Art. 271a aOR wurde überdies in der Lehre die Auffassung vertreten, der überlebende Ehegatte verfüge zwar nicht über ein Recht auf Eintritt in den vom verstorbenen Gatten geschlossenen Vertrag. Er und seine Familienangehörigen könnten sich aber aufgrund von Art. 267a aOR gegen die Kündigung wehren, wenn die Voraussetzungen zur Erstreckung des Mietverhältnisses gegeben seien (so die im Jahre 1977, mithin zwei Jahre vor der bundesrätlichen Botschaft zur Revision der Ehewirkungen erschienene 3. A. des Zürcher Kommentars zum Mietrecht, ZK-SCHMID, Art. 270 aOR N 7).