Aus der lakonischen Formulierung in der Botschaft zur Revision der Ehewirkungen lässt sich ableiten, dass der Bundesrat und später das Parlament das Problem schon durch das Erfordernis der Zustellung der Kündigung an den verwitweten Teil als Miterben gelöst betrachteten. Im folgenden Absatz betonte der Bundesrat denn auch, damit der Schutz der Wohnung im Interesse der Familie tatsächlich wirksam sei, müsse der "Ehegatte des Mieters dieselben Rechtsmittel gegen die Erklärungen des Vermieters … einsetzen können, wie der Mieter selbst (neuer Art. 271a Abs. 2 OR)".