wenn dieser nicht Erbe ist". Art. 270 aOR regelte ein ausserordentliches Kündigungsrecht beim Tode des Mieters. Die Bestimmung entspricht zwar dem heutigen Art. 266i OR. Anders als das heutige Recht sah aber das damalige beim Tode des Mieters nicht nur ein ausserordentliches Kündigungsrecht seiner Erben vor, sondern auch ein solches des Vermieters ("Stirbt der Mieter, so sind sowohl seine Erben als der Vermieter berechtigt, die auf ein Jahr oder für längere Zeit abgeschlossene Miete unter Beobachtung der gesetzlichen Fristen auf das nächste Ziel ohne Entschädigung zu kündigen"; zu den Überlegungen, die im Rahmen der Mietrechtsrevision per 1. Juli 1990 zur Abschaffung des Kündigungs-