durch einen Miterben die Zustimmung des Gläubigers verlangt, ist auch die Übertragung des Mietvertrages auf einen Mitmieter grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Umstritten ist, ob die Zustimmung analog Art. 121 ZGB oder Art. 263 OR erzwungen werden kann (dazu BSK OR I-W EBER, Art. 266i N 6; a.M. SVIT-K, Art. 266i OR N 11; ZK-HIGI, Art. 266i N 30). Im Innenverhältnis zwischen den Erben ist eine Erzwingung durch analoge Anwendung von Art. 612a ZGB vorstellbar.