niessung oder eines Wohnrechts nach Art. 612a Abs. 2 ZGB SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 156; DRUEY, Art. 612a ZGB – wirklich nur dispositiv?, AJP 1993, S. 126 ff.). Die Einschränkung betrifft aber so oder anders nur die Dispositionsbefugnis des Erblassers. Die (übrigen) Erben können -7- dem verwitweten Teil sein Vorrecht nicht entziehen. Zudem stellt die Bestimmung klar, dass der überlebende Ehegatte vor der Erbteilung grundsätzlich nicht aus der ehemaligen Familienwohnung ausgewiesen werden kann.