Diese Auffassung verdient Zustimmung, und zwar auch was die Rechte auf Kündigungsschutz und Erstreckung betrifft, denn sie findet eine Bestätigung in einer teleologischen, geltungszeitlichen, systematischen und selbst in der historischen Auslegung des Gesetzes: Mit der Verstärkung des Schutzes der Familienwohnung per 1. Januar 1988 wurde im Erbrecht zwar keine Regelung über das Schicksal von Mietverträgen nach dem Tod des mietenden Ehegatten vorgesehen. Eingefügt wurde jedoch Art. 612a ZGB, welcher dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch verschafft, bei der Erbteilung die Zuteilung des Eigentums oder wenigstens der Nutzniessung oder eines Wohnrechtes am Haus oder an der