OR stets der Zustimmung des überlebenden Ehegatten bedürfe, auch wenn dieser nicht Mieter oder Erbe sei. Wenn nämlich, so die genannten Autoren, selbst bei einem Auszug des Mieter-Ehegatten der Schutz fortbestehe, müsse das dem Zweck der Regelung entsprechend erst recht beim Tode des Mieters der Fall sein (CPra Bail-MONTINI/W AHLEN, Art. 266i N 18).