271a aOR, dass eine Vermieterkündigung stets an beide Ehegatten separat zuzustellen ist und dass jeder Ehegatte einzeln dazu berechtigt ist, sich auf den Kündigungsschutz zu berufen. Seit dem 1. Juli 1990 finden sich die entsprechenden Vorschriften in Art. 266m, 266n und 273a OR. Ihr Geltungsbereich wurde mit der Schaffung des Partnerschaftsgesetzes per 1. Januar 2007 auf eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare ausgedehnt (vgl. Art. 14 PartG). All diese Sondervorschriften betreffen nicht in erster Linie gemeinsame Mietverträge.