{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-03-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160019-L_2017-03-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._4.pdf", "Checksum": "7c658c09d7fe184588fcb2eb2ca6cd38"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160019-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 4: Erstreckung des Mietverhältnisses. Legitimation des überlebenden Ehegatten. "}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:31:07", "Checksum": "74e2a942940af3212a379aa06a19e5da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 4: Erstreckung des Mietverhältnisses. Legitimation des überlebenden Ehegatten. \n\n Dem ist auch aus allgemeinen vertragsrechtlichen Gründen zu widersprechen. Zwar ist eher davon auszugehen, dass weder der Klägerin noch der damaligen Vermieterin als Laien bewusst war, dass die Mitmieterposition mit dem Tode\ndes verstorbenen Ehemannes der Klägerin grundsätzlich auf alle Erben überging,\nalso auch auf den Bruder des Verstorbenen. Dennoch kann aus dem Verhalten\nder Klägerin und der früheren Vermieterin unzweifelhaft geschlossen werden,\ndass sie einander seit dem Tode des Ehemannes der Klägerin als alleinige Vertragspartnerinnen betrachteten. Zumindest implizit lag auch die Zustimmung des\nBruders des Verstorbenen und allfälliger weiterer Erben der elterlichen Verwandtschaft vor, die unbestrittenermassen nie irgendwelche Ansprüche in Zusammenhang mit dem Nachlass geltend machten, insbesondere nicht in Bezug auf den\nMietvertrag. Dieser hätte für sie denn auch nur nutzlose Verpflichtungen mit sich\ngebracht, zumal sie wohl über eine eigene Wohngelegenheit verfügten und das\nvorliegende Mietobjekt nicht oder zumindest nicht alleine hätten benützen dürfen,\naber dennoch für sämtliche Verpflichtungen der Mieterseite solidarisch hätten einstehen müssen. In Lehre und Rechtsprechung – auch des angerufenen Gerichts – wird in solchen Fällen zu recht von einer konkludenten Vertragsübertragung ausgegangen, selbst wenn nicht wie hier Mietzinsanpassungen oder ähnli-\n- 13 -\n\nche Willenserklärungen erfolgt sind (LACHAT, Le bail à loyer, 4. A., Lausanne\n2008, S. 715 Fn. 26; CPra Bail-MONTINI/W AHLEN, Art. 266i OR N 17; Entscheide\ndes Mietgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni\n2000 und 23. Januar 2001 in ZMP 2/2002 Nr. 14 und 15). Mit dem Erwerb der\nLiegenschaft traten die Beklagten nach Art. 261 OR in die Rechte und Pflichten\naus dem Mietvertrag ein und müssen sich heute daher das Verhalten ihrer\nRechtsvorgängerin anrechnen lassen. Damit ist die Klägerin heute als einzige\nMieterin zu erachten und demzufolge so oder anders zur vorliegenden Klage legitimiert. Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt,\ndass selbst die Beklagten noch im Schlichtungsverfahren den Legitimationsmangel nicht geltend gemacht haben und aus welchen Gründen.\n\n(…)\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2017, 27. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}