{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-03-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160019-L_2017-03-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._4.pdf", "Checksum": "7c658c09d7fe184588fcb2eb2ca6cd38"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160019-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 4: Erstreckung des Mietverhältnisses. Legitimation des überlebenden Ehegatten. 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Hinter dieser\nLehrmeinung steckte letztlich die Überlegung, dass der Erstreckungsanspruch als\nSozialrecht nicht allein vom formellen Bezug der Familienangehörigen des Mieters zum Mietvertrag abhängen könne, eine Überlegung, welche fast 40 Jahre\nspäter auch in BGE 140 III 598 ihren Niederschlag fand. Allerdings war Ende der\n70er Jahre des 20. Jahrhunderts die Figur des gemeinsamen Vertrags noch wenig erforscht. Die Lehre befasste sich wie das Gesetz vor allem mit gemeinsamen\nPositionen bei Forderungen und Schulden, aber noch kaum mit den Wirkungen\nder Beteiligung einer Rechtsgemeinschaft an einem Vertrag, insbesondere mit\nden vertraglichen Gestaltungs- und Gestaltungsklagerechten (z.B. Art. 70, 143 ff.\nund 150 OR, ZK-SCHMID, Art. 267 aOR N 10 ff.; vgl. immerhin Art. 647b ZGB sowie VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts,\n3. A. 1974, Nachdruck 1984, S. 294 ff., 296, die sich aber für ihre kurzen Hinweise zur gemeinsamen Kündigung in Fn. 48 fast ausschliesslich auf deutsche Quellen beriefen). Noch 100 Jahre zuvor hielt selbst das Bundesgericht sogar subjektive Teilkündigungen für möglich: Ein Weinhändler war im Begriff gewesen, mit\neinem Kompagnon eine Kollektivgesellschaft zu gründen. Nach seinem überraschenden Tod gestand das Gericht im Widerspruch zum heutigen Stand von\nRechtsprechung und Lehre zwar nicht dem Partner, wohl aber den Erben des\nVerstorbenen eine ausserordentliche Kündigung des Mietvertrages wegen Todes\ndes Mitmieters gestützt auf den Art. 293 des altOR (von 1881, also der Vorgängerbestimmung von Art. 270 aOR) zu, mit der Wirkung, dass dessen Partner allein an den Vertrag gebunden blieb, obwohl er der Entlassung der Erben aus dem\n- 11 -\n\nVertrag durch den Vermieter nicht zugestimmt hatte. Dabei liess es sich vor allem\nvon der solidarischen Haftung der Mieter für die vertraglichen Verbindlichkeiten\nleiten (BGE 15 S. 282 f. E. 4-6, S. 288 ff.). Entsprechend kann es auch nicht verwundern, dass SCHMID sich 1977 nicht näher mit der Frage befasste, ob und wie\ndie einzelnen Familienmitglieder in ein Erstreckungsverfahren nach einer Kündigung wegen Todes des Mieters einbezogen werden könnten oder müssten (ZK-\nSCHMID, Art. 270 aOR N 7).\n\nZusammenfassend führen sowohl die teleologische und systematische wie\nauch die geltungszeitliche und historische Auslegung von Art. 273a OR zum Ergebnis, dass auch der überlebende Ehegatte ohne Mitwirkung der Erben eine ordentliche Vermieterkündigung wirksam anfechten und auch die Erstreckung des\nMietverhältnisses verlangen kann, solange er die ehemalige Familienwohnung\nnoch bewohnt und soweit der Mietvertrag nicht auf einen anderen Erben übertragen wurde (was grundsätzlich nur gestützt auf einen Teilungsvertrag möglich ist,\ndem insbesondere auch der Vermieter und der verwitwete Teil zugestimmt haben).\n\n3.2.7 Im vorliegenden Fall bewohnt die Klägerin das Mietobjekt seit dem Tode ihres Gatten im Jahre 2009 allein. Nach ihrer unbestrittenen Darstellung lebt zumindest noch ein Bruder ihres Gatten, zu welchem sie aber kaum Kontakt hat. Ein\nErbschein wurde nicht ausgestellt, denn der Bruder des Verstorbenen erhob nie\nirgendwelche Ansprüche und die Klägerin sah für eine Nachlassregelung keine\nNotwendigkeit, zumal sie auf das Ersparte ihres verstorbenen Gatten weiterhin\nzugreifen konnte, weil dieser bei der Arbeitgeberin der Klägerin ein auf deren\nNamen lautendes Konto mit Vorzugsbedingungen eingerichtet hatte. Zwar trifft es\ngrundsätzlich zu, dass die Klägerin mit dem Bruder ihres verstorbenen Mannes\ngemäss Art. 462 Abs. 1 ZGB eine Erbengemeinschaft gebildet hat, wie die Beklagten vorbringen, und eine Erbteilung im Sinne von Art. 634 ZGB ist weder behauptet noch bewiesen. Da es sich aber beim Mietobjekt um die ehemalige Familienwohnung handelt, die von der Klägerin seit dem Tode ihres Ehemannes weiterhin bewohnt wurde, ist diese gemäss Art. 273a OR einzeln zum vorliegenden\nErstreckungsbegehren legitimiert.\n- 12 -\n\n3.2.8 Selbst wenn Art. 273a OR nicht zur Anwendung gelangen würde, wäre das\nResultat allerdings aufgrund der besonderen Umstände des Falles das gleiche.\nUnbestrittenermassen erfüllte nach dem Tode ihres Gatten ausschliesslich die\nKlägerin die Pflichten aus dem Mietvertrag. Mit amtlichem Formular vom 10. Dezember 2013 teilte die damalige Vermieterin ihr auf den 1. April 2014 eine Senkung des Nettomietzinses mit und erhöhte zugleich gewisse Nebenkosten. Unbestrittenermassen hielten sich die Parteien in der Folge an diese (nicht unterzeichnete) Mitteilung.\n\nAuf den Einwand der Klägerin hin, wenn die Rechtsauffassung der Beklagten bezüglich fehlender Aktivlegitimation zuträfe, wäre auch die Erhöhung der\nNebenkosten nichtig, erwiderten die Beklagten, dem sei vermutlich zwar so. Dies\nändere aber nichts daran, dass ein Erstreckungsbegehren von allen Erben hätte\nausgehen müssen.\n\n"}