{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-03-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160019-L_2017-03-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._4.pdf", "Checksum": "7c658c09d7fe184588fcb2eb2ca6cd38"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160019-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 4: Erstreckung des Mietverhältnisses. Legitimation des überlebenden Ehegatten. 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Geltungszeitlich betrachtet ist dies umso weniger anzunehmen, als per 1. Januar\n2000 selbst im Falle der Scheidung der Schutz des an der Wohnung interessierten Ehegatten stark verbessert wurde (Art. 121 ZGB).\n\nDass der Schutz der Familienwohnung nicht mit dem Tode eines Ehegatten\nendet, wird bei näherem Hinsehen auch bestätigt durch die Gesetzgebungsarbeiten zur Revision der Ehewirkungen auf den 1. Januar 1988. In seiner Botschaft\nüber die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe\nim allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) vom 11. Juli 1979 betonte der Bundesrat auf entsprechende Kritik im Vernehmlassungsverfahren hin, an der Beschränkung des Verfügungsrechts über die Wohnung der Eheleute (Art. 169 ZGB)\nsei festzuhalten. Eine Wohnung zu haben, sei für die Familie lebenswichtig. Es\nmüsse verhindert werden, dass der andere Teil gerade bei Spannungen einseitig\ndarüber verfügen könne, indem er beispielsweise den Mietvertrag kündige (BBl\n1979 II 1263). Zum Problem des Todes eines Gatten nahm der Bundesrat nur am\nRande Stellung, führte aber immerhin aus: \"Stirbt der Mieter (Art. 270 OR), so\nmuss die Kündigung ohnehin dem andern Ehegatten mitgeteilt werden, auch\n-9-\n\nwenn dieser nicht Erbe ist\". Art. 270 aOR regelte ein ausserordentliches Kündigungsrecht beim Tode des Mieters. Die Bestimmung entspricht zwar dem heutigen Art. 266i OR. Anders als das heutige Recht sah aber das damalige beim Tode des Mieters nicht nur ein ausserordentliches Kündigungsrecht seiner Erben\nvor, sondern auch ein solches des Vermieters (\"Stirbt der Mieter, so sind sowohl\nseine Erben als der Vermieter berechtigt, die auf ein Jahr oder für längere Zeit\nabgeschlossene Miete unter Beobachtung der gesetzlichen Fristen auf das\nnächste Ziel ohne Entschädigung zu kündigen\"; zu den Überlegungen, die im\nRahmen der Mietrechtsrevision per 1. Juli 1990 zur Abschaffung des Kündigungsrechts des Vermieters führten, s. die Botschaft des Bundesrates zur Revision des\nMiet- und Pachtrechts vom 27. März 1985, BBl 1985 I 1452 f.). Die Kündigungsmöglichkeit galt damals als Spezialfall der Kündigung aus wichtigem Grund (Art.\n269 aOR, heute Art. 266g OR) und war wie diese einer Erstreckung zugänglich\n(vgl. Art. 267c aOR, heute Art. 272a OR). Aus der lakonischen Formulierung in\nder Botschaft zur Revision der Ehewirkungen lässt sich ableiten, dass der Bundesrat und später das Parlament das Problem schon durch das Erfordernis der\nZustellung der Kündigung an den verwitweten Teil als Miterben gelöst betrachteten. Im folgenden Absatz betonte der Bundesrat denn auch, damit der Schutz der\nWohnung im Interesse der Familie tatsächlich wirksam sei, müsse der \"Ehegatte\ndes Mieters dieselben Rechtsmittel gegen die Erklärungen des Vermieters … einsetzen können, wie der Mieter selbst (neuer Art. 271a Abs. 2 OR)\". Die zitierte\nPassage bezog sich damit schon von der Stellung her auch und gerade auf die\nSituation bei einer Kündigung des Vermieters wegen Todes des Mieters gestützt\nauf Art. 270 aOR. Damit ist klar, dass der Gesetzgeber mit der Revision des\nRechts über die Wirkungen der Ehe dem überlebenden Ehegatten das Recht einräumen wollte, gegen eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 270 aOR gestützt auf Art. 271a Abs. 2 aOR unabhängig von den (übrigen) Erben vorzugehen,\nund zwar selbst dann, wenn er nicht Miterbe ist. Galt das aber nach dem Willen\ndes Gesetzgebers selbst für das damals noch existierende ausserordentliche\nKündigungsrecht des Vermieters wegen Todes des Mieters, so muss dies damals\nwie heute erst recht für eine ordentliche Kündigung des Vermieters aus einem\n- 10 -\n\nanderen Grund gelten, auch wenn der Bundesrat diese Variante nicht besonders\nerwähnte.\n\n"}