{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-03-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160019-L_2017-03-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._4.pdf", "Checksum": "7c658c09d7fe184588fcb2eb2ca6cd38"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160019-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 4: Erstreckung des Mietverhältnisses. Legitimation des überlebenden Ehegatten. 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Deshalb muss eine Klage auf Kündigungsschutz oder Erstreckung grundsätzlich von allen Mietern gemeinsam erhoben werden. Allerdings\nbilden Kündigungsschutz und Erstreckung Sozialrechte. Es widerspräche deren\n-4-\n\nCharakter, ihre Durchsetzung durch eine Mitmieterin oder einen Mitmieter von der\nMitwirkung der übrigen abhängig zu machen: Sozialrechte wurzeln in der Persönlichkeit des betroffenen Mieters, und Persönlichkeitsrechte können nicht Gegenstand einer Rechtsgemeinschaft sein, sondern stehen immer nur dem einzelnen\nRechtssubjekt zu (BK-MEIER-HAYOZ, Vorbem. vor Art. 646-654 ZGB N 27). Das\nBundesgericht gesteht aus diesem Grunde beim Kündigungsschutz nach\nArt. 271 f. OR jedem Mieter einzeln ein Recht auf Klage zu (BGE 140 III 598;\nCPra Bail-BOHNET/DIETSCHY, Art. 253 OR N 36; KUKO OR-BLUMER, Art. 271-271a\nN 5; BSK OR I-W EBER, Vorbem. zu Art. 253-273c N 2; DERS., Der gemeinsame\nMietvertrag, Diss. Zürich 1993, S. 72 und 184 ff.). Um eine einheitliche Entscheidung über das ganze Mietverhältnis sicherzustellen, muss die klagende Partei\ndabei jedoch den abseits stehenden Mieter als Beklagten in das Verfahren einbeziehen. Verhindern kann der am Prozess nicht interessierte Mitmieter dies\ndadurch, dass er vor oder während des Verfahrens die Erklärung abgibt, sich dem\nUrteil zu unterziehen, wie auch immer es lauten mag (Unterziehungserklärung).\nDiesfalls braucht er sich am Prozess nicht zu beteiligen (dazu etwa CHK-\nHULLIGER/HEINRICH, Art. 253 OR N 12).\n\n3.2.5 Für den Bereich des Eherechts hat der Gesetzgeber schon mit der Revision der Vorschriften über die Ehewirkungen (Art. 159 ff. ZGB) per 1. Januar 1988\nSonderbestimmungen zum Schutze der Familienwohnung geschaffen. So kann\nein Ehegatte nach Art. 169 Abs. 1 ZGB nur mit der ausdrücklichen Zustimmung\ndes anderen den Mietvertrag über die Wohnung der ehelichen Familie kündigen.\nAuf den gleichen Zeitpunkt hin revidierte der Gesetzgeber auch das damalige\nMietrecht und bestimmte in Art. 271a aOR, dass eine Vermieterkündigung stets\nan beide Ehegatten separat zuzustellen ist und dass jeder Ehegatte einzeln dazu\nberechtigt ist, sich auf den Kündigungsschutz zu berufen. Seit dem 1. Juli 1990\nfinden sich die entsprechenden Vorschriften in Art. 266m, 266n und 273a OR. Ihr\nGeltungsbereich wurde mit der Schaffung des Partnerschaftsgesetzes per 1. Januar 2007 auf eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare ausgedehnt (vgl. Art. 14 PartG). All diese Sondervorschriften betreffen nicht in erster Linie gemeinsame Mietverträge. Sie wurden vielmehr für die bis zum 1. Januar\n1988 sehr häufigen Fälle geschaffen, dass nur ein Ehegatte oder Partner Partei\n-5-\n\ndes Mietvertrages ist. Das Bundesgericht hat aber früh festgehalten, dass der\neinzelne Ehegatte sich auf die Sondernormen selbstverständlich auch berufen\nkann, wenn er Mitmieter ist (BGE 118 II 168 E. 2 = Pra 82 [1993] Nr. 112; vgl. dazu FUCHS, Die Kündigungsanfechtung bei Familienwohnungen – Aspekte der Prozessstandschaft, BJM 1/2017 S. 11 ff., S. 28 f.).\n\nDer Schutz der Familienwohnung endet allerdings grundsätzlich mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Dies kann u.U. bereits im Zeitpunkt der Fall\nsein, wo die Ehegatten einverständlich die Familienwohnung aufgeben (BGE 114\nII 396; BGE 118 II 389 = Pra 83 [1994] Nr. 9; BGE 136 III 257 E. 2.2; SVIT-K,\nArt. 273a OR N 4; ZK-HIGI, Art. 273a OR N 10). Soweit nur der Ehegatte, der nicht\nMieter ist, in der Wohnung verbleibt, bedarf dieser weiterhin des Schutzes, zumal\ner besonders in einer Ehekrise nicht mehr ohne weiteres damit rechnen kann,\ndass der andere Gatte ihn etwa bei einer Kündigungsschutzklage unterstützt.\nAuch in dieser Phase bleiben daher die Sondernormen anwendbar (BGE 136 III\n257 E. 2.2; FUCHS, a.a.O., S. 14; SVIT-K, Art. 273a OR N 4). Seit der Revision\ndes Ehescheidungsrechts per 1. Januar 2000 ist der Schutz der Familienwohnung\nnochmals verstärkt worden. Nach Art. 121 ZGB kann das Gericht den Mietvertrag\nbei der Scheidung auf den (Ex-)Partner übertragen, dem sie besser dient (s. auch\nArt. 32 PartG).\n\n3.2.6 Bislang kaum Beachtung fand in Literatur und Rechtsprechung die Situation des überlebenden Ehegatten beim Tod der Mieterin oder des Mieters (vgl. z.B.\nSVIT-K, Art. 266l-266o OR N 10 ff.; Mietrecht für die Praxis/SPIRIG, 9. A., Zürich\n2016, S. 857 f.). Vor dem Ausbau des Schutzes der Familienwohnung im Schei-\ndungs- und Partnerschaftsrecht zeigte sich die Lehre gegenüber der Idee einer\nfortbestehenden Familienwohnung nach dem Tod des mietenden Ehegatten\nskeptisch (ZK-HIGI, Vorbem. vor Art. 253-274g OR N 129 sowie Art. 266i OR N\n30; SVIT-K, Art. 266i OR N 11). Eingeräumt wurde allerdings insbesondere auch\nvon kritischen Kommentatoren, dass diese Auffassung zu stossenden Ergebnissen führen kann, wobei etwa die 3. A. des SVIT-K es der Rechtsprechung überliess, dies zu verhindern, insbesondere durch eine Ausdehnung des Schutzes von\nArt. 266m OR zugunsten des überlebenden Ehegatten über den Tod des mieten-\n-6-\n\n"}