{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-03-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160019-L_2017-03-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._4.pdf", "Checksum": "7c658c09d7fe184588fcb2eb2ca6cd38"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160019-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 23.03.2017 MB160019-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 4: Erstreckung des Mietverhältnisses. Legitimation des überlebenden Ehegatten. 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Januar 1988 (Wirkungen der Ehe im allgemeinen,\nEhegüterrecht und Erbrecht) zeigen (E. 3.2.5).\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MB160019-L vom 23. März 2017 (im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich [def. Erstreckung bis\n31.10.2018]; Gerichtsbesetzung: Weber, Gonzalez del Campo, Meier; Gerichtsschreiberin Dändliker):\n\n\"(…)\n\n1. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1.1 Mit Mietvertrag vom 9. September 1983 mieteten die Klägerin – damals\nnoch unter dem Namen S. – und deren späterer Ehemann †P. ab dem\n15. Oktober 1983 auf unbestimmte Dauer eine 4-Zimmerwohnung im\n2. Stockwerk in der Liegenschaft N-strasse in Zürich. Der Bruttomietzins beträgt\nheute Fr. 1'448.–. Der ursprüngliche Vermieter war †R. Nach dessen Tod ging die\nLiegenschaft in das Eigentum von dessen Tochter B. über. †P., der Ehemann der\nKlägerin, verstarb am 16. März 2009 und hinterliess als Erben die Klägerin und\neinen Bruder. Am 10. Dezember 2013 gab die damalige Vermieterin B. gegenüber der Klägerin mit dem amtlichen Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsveränderungen i.S. von Art. 269d OR\neine Mietzinsherabsetzung auf brutto Fr. 1'448.– pro Monat bekannt und erhöhte\nzugleich gewisse Nebenkosten. Die Vertragsänderung blieb unangefochten.\n-2-\n\n(…)\n\nAm 31. August 2015 verkaufte B. die Liegenschaft N.-strasse an die Beklagten 1\nund 2. Am 16. April 2016 erweiterte sich die bislang nur aus den Beklagten 1 und\n2 bestehende einfache Gesellschaft auf die Beklagte 3. Gemäss Eigentümerauskunft des Grundbuchamts Y-Zürich vom 26. Januar 2017 sind heute alle drei Beklagten als einfache Gesellschafterinnen Gesamteigentümerinnen der Mietliegenschaft.\n\nMit amtlichen Formular vom 27. Januar 2016 kündigte die Z AG (Verwaltung) den Mietvertag auf den 31. März 2017 mit der Begründung \"Abbruch der\nLiegenschaft\".\n\n(…)\n\n3.2 Legitimation der Klägerin\n\n3.2.1 Die Beklagten beantragen in erster Linie die Abweisung der Klage mit der\nBegründung, die Klägerin sei zur Klage nicht legitimiert. Der Mietvertrag vom\n9. September 1983 habe ursprünglich auf die Klägerin sowie deren am 16. März\n2009 verstorbenen Ehemann †P. gelautet. Wie die Klägerin an der Hauptverhandlung ausgeführt habe, habe der Ehemann einen Bruder, der noch lebe. Die Kündigung vom 27. Januar 2016 sei nachweislich sowohl an die Klägerin als auch an\ndie Erben von †P. gegangen, bezüglich der letzteren mit dem Mietobjekt als letzte\nbekannte Zustelladresse des Verstorbenen. Da über die Erstreckung des Mietverhältnisses nur einheitlich entschieden werden könne, bildeten die Klägerin und\ndie (übrigen) Erben ihres verstorbenen Gatten eine notwendige Streitgenossenschaft. Ohne Einbezug der übrigen Erben in die Klage könne die Klägerin einen\nErstreckungsanspruch als Gestaltungsklagerecht nicht durchsetzen.\n\n(…)\n\n3.2.3 Treten mehrere Personen als Mieter oder Vermieter auf, bilden sie eine\nRechtsgemeinschaft. Welchen Regeln das Innenverhältnis zwischen ihnen folgt,\nhängt von dessen Natur ab (BGE 125 III 219 E. 1; H. SCHMID, Der gemeinsame\n-3-\n\nMietvertrag, SJZ 1991, S. 349 ff.; CPra Bail-BOHNET/DIETSCHY (2. A.), Art. 253 OR\nN 4 ff. und N 24 ff.). Mieten mehrere Personen eine Sache gemeinsam, dürfte im\nInnenverhältnis oft eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR vorliegen, soweit sie durch den Zweck der gemeinsamen Lebensführung miteinander\nverbunden sind (dazu das BGer in Pra 1996 Nr. 240). Auch durch den Tod der\nmietenden Partei kann ein gemeinsamer Mietvertrag entstehen, bei welchem das\nErbrecht das Innenverhältnis zwischen den Mietenden und teils auch das Aussenverhältnis zum Vermieter regelt (vgl. etwa Art. 603 Abs. 1 und Art. 639 ZGB\nzur solidarischen Haftung für die Schulden der verstorbenen Person). Stirbt ein\nMitmieter, so entsteht eine zweistufige Rechtsgemeinschaft, denn die Erben der\nverstorbenen Person nehmen zumindest für eine Liquidationsphase auch die Position in der ehemaligen Rechtsgemeinschaft ein. Im Falle der einfachen Gesellschaft bildet der Tod eines Gesellschafters unter Vorbehalt einer abweichenden\nVereinbarung einen Auflösungsgrund (Art. 545 Abs.1 Ziff. 2 OR). Bis zum Abschluss der Liquidation sind die Erben des Mitmieters aber als Vertragspartei zu\nbehandeln.\n\nSind Ehegatten gemeinsame Mieter, richtet sich das Innenverhältnis und\nteils auch das Aussenverhältnis grundsätzlich nach den Regeln über die Wirkungen der Ehe, namentlich nach Art. 166 und 169 ZGB. Für Ehegatten und eingetragene Partner enthält indessen auch das Mietrecht besondere Bestimmungen.\n\n"}