falten konnte und sie folglich daraus keine Rechte für sich abzuleiten vermag. Demnach konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sämtliche nach Anhebung der Betreibung durch die Pensionskasse fällig werdenden Mietzinse nicht zu begleichen gewesen wären. Aus diesem Grund konnte auch das Vertrauen der Klägerin, dass im Jahr 2014 keine Mietzinse geschuldet sein würden, nicht berechtigt sein. (…)." - 12 - Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2016, 26. Jahrgang.