2.2. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die Kündigung trotz Stundungsvertrag stelle ein nicht schützenswertes widersprüchliches Verhalten dar. Sie habe mit den Vermietern gerade deshalb eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen, um einen Zahlungsverzug und damit eine Kündigung des Mietverhältnisses zu vermeiden. Indem in der Folge trotz der zwischen den Parteien erzielten Vereinbarung die Kündigung zufolge Zahlungsverzugs ausgesprochen worden sei, sei die Klägerin damit in ihrem berechtigten Vertrauen verletzt worden, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Die Klägerin verkennt, dass die Stundungsvereinbarung aufgrund von Art. 806 Abs. 3 ZGB keine Wirksamkeit ent-