gegenüber einem vorübergehenden Leerstand eine äusserst zweifelhafte Option darstellt. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass das Betreibungsamt berechtigt war, das Mietverhältnis nach Ablauf der mit Mahnung vom 25. April 2014 angesetzten dreissigtägigen Frist zu kündigen. Die Kündigung vom 16. Juni 2014 gestützt auf Art. 257d OR erweist sich als gültig und wirksam. - 11 - 2. Missbräuchlichkeit der Kündigung