Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Mietzinse nachträglich durch die Klägerin entrichtet worden wären. Der Einwand der Klägerin, es könne nach ihrem Auszug ohne bauliche Massnahmen überhaupt keine wirtschaftlich sinnvolle Vermietung vorgenommen werden können, ist ein rein hypothetischer Einwand. Zudem beschlägt sie eine Frage des Betreibungsverfahrens, an welchem die Klägerin nur als Drittschuldnerin beteiligt ist. Unter dem Aspekt des Nutzens der Kündigung scheint klar, dass die Fortsetzung eines Mietverhältnisses mit einer Mieterin in Zahlungsschwierigkeiten, die noch dazu betreibungsamtlichen Weisungen in rechtswidriger und schuldhafter Weise zuwidergehandelt hat, selbst