Im vorliegenden Fall war daher der Wille der Vermieter nicht ausschlaggebend, sondern die Kündigung lag einzig in der Kompetenz des Betreibungsamts. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist nicht zu beanstanden und die Behauptung der Klägerin, dass die ausgesprochene Kündigung durch das Betreibungsamt der gesetzlichen Grundlage entbehre, erweist sich als verfehlt.