1.7.3. Der Wortlaut von Art. 94 Abs. 1 VZG ist betreffend die Kündigungsbefugnis klar und nicht auslegungsbedürftig. Kündigungen an Mieter fallen demnach nach dem Erlass der Mietzinssperre in die Befugnis des Betreibungsamts. Bleiben die Mietzinszahlungen aus, ist das Betreibungsamt befugt und verpflichtet, das Mietverhältnis zu kündigen, um die Mietzinse im Rahmen einer allfälligen Neuvermietung sichern zu können. Im vorliegenden Fall war daher der Wille der Vermieter nicht ausschlaggebend, sondern die Kündigung lag einzig in der Kompetenz des Betreibungsamts.