Zu den Verwaltungsbefugnissen des Betreibungsamts gehören nach der Aufzählung in Art. 94 VZG namentlich die Einforderung der Miet- und Pachtzinse auf dem Betreibungsweg, die Geltendmachung des Retentionsrechts, die Kündigung bestehender Miet- oder Pachtverträge, die Ausweisung von Mietern und Pächtern so- - 10 - wie die Neuvermietung des Grundstückes. (vgl. auch Kurzkommentar VZG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 94 N 1; BGE 109 III 45 E. 1b; BGE 129 III 90 E. 2.2).