Dies im Unterschied zur Pflicht nach Art. 101 VZG, welche erst mit der Stellung des Verwertungsbegehrens beginnt (Urteil des Bundesgerichts 7B.5 /2006 vom 10. März 2006, E. 2) und weitergehende Befugnisse beinhaltet. Das Betreibungsamt ist im Rahmen von Art. 94 VZG befugt, die dringlichen Sicherungsmassnahmen zum Einzug der Mietzinse an Stelle des Schuldners oder Pfandeigentümers zu treffen. Zu den Verwaltungsbefugnissen des Betreibungsamts gehören nach der Aufzählung in Art.