1.7.2. Mit dem Erlass der Miet- und Pachtzinssperre (Art. 91 VZG) wird daher die Pflicht des Betreibungsamtes begründet, das Grundstück im Rahmen von Art. 94 VZG anstelle des Schuldners bzw. des Pfandeigentümers zu verwalten (Urteil des Bundesgerichts 4C.367/2000 vom 8. März 2001, E. 1c). Diese Pflicht wird unter Anwendung von Art. 94 VZG erst dann ausgelöst, wenn der Pfandgläubiger eine Ausdehnung der Pfandhaft auf Miet- und Pachtzinse verlangt und das Betreibungsamt eine Miet- bzw. Pachtzinssperre angeordnet hat. Dies im Unterschied zur Pflicht nach Art.