Indessen habe sich bei der Einführung und Vollziehung des Gesetzes gezeigt, dass das SchKG unter anderem bezüglich der Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 bis 158 SchKG) derart lückenhaft sei, dass sich – mit Bedacht auf die Systematik des Gesetzes und den damit angestrebten Zweck – eine Einzelfragen der Zwangsverwertung von Grundstücken beantwortende Ergänzung aufdränge. Die Geltung der hiezu vom Bundesgericht erlassenen Verordnung sei denn auch kaum je in Zweifel gezogen worden (BGE 117 III 33 E. 2.).