Wollte man daher Art. 806 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 152 Abs. 2 SchKG nicht als gesetzliche Grundlage für Art. 94 VZG genügen lassen, würde zumindest eine analoge Anwendung von Art. 102 Abs. 3 SchKG den Mangel beheben, denn was das Sicherungsinte- -9- resse am Vollstreckungssubstrat angeht, unterscheidet sich die Betreibung auf Pfandverwertung gerade nicht von derjenigen auf Pfändung.