Im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung bildet Art. 152 Abs. 2 SchKG die gesetzliche Grundlage für Art. 94 i.V.m. Art. 17 und 18 VZG (BSK SchKG- KÄNZIG/BERNHEIM, Art. 152 N 22). Im Kontext von Art. 806 Abs. 3 ZGB ist klar, dass nur eine Verwaltung des Grundstücks durch das Betreibungsamt dem Gläubiger das auf die Miet- und Pachtzinse erstreckte Pfandrecht wirksam zu sichern vermag. Der einzige Unterschied zwischen einer Betreibung auf Pfändung und einer solchen auf Pfandverwertung besteht darin, dass das Vollstreckungssubstrat bei der letzteren schon vor der Betreibung feststeht. Wollte man daher Art. 806 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art.