1.6.3. Der Beklagte argumentiert im Einklang mit der Lehre zutreffend, wenn er die Stundungsvereinbarung unabhängig von ihrem Abschlusszeitpunkt für unwirksam hält. Die Unwirksamkeit nur auf Rechtsgeschäfte nach Anhebung der Betreibung zu reduzieren, widerspräche dem Wortlaut von Art. 806 Abs. 3 ZGB sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Grundpfandgläubiger zu schützen und würde zudem Hand bieten für missbräuchliche Vorgehen. Was die Klägerin vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass sich die Pfandhaft gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB erst auf Mietzinse erstreckt, die nach Anhebung der Betreibung fällig werden. Dies steht jedoch im Einklang mit Abs. 3 der Bestim-