Auch das noch hängige Aberkennungsverfahren berührt die Gültigkeit der Mietzinssperre nicht. Gleiches gilt für das – inzwischen im Sinne des Beklagten entschiedene bundesgerichtliche Verfahren betreffend die Einrede bezüglich des Nichtbestandes eines Pfandrechts an den Mietzinsen durch die Pensionskasse, da es in letzterem nur um die Klärung der Frage ging, ob – und wenn ja – ab welchem Zeitpunkt das Betreibungsamt die Vorsorgestiftung der Klägerin anhalten durfte, auf dem Klageweg eine definitive Klärung über die Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinse herbeizuführen. Damit ist auf die entsprechenden Vorbringen der Klägerin nicht weiter einzugehen.