1.6.2. Die ausgesprochene Mietzinssperre des Betreibungsamts vom 18. Februar 2014 wurde von der Klägerin nicht mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten und ist damit rechtskräftig. Auch das noch hängige Aberkennungsverfahren berührt die Gültigkeit der Mietzinssperre nicht.