Verweigert der Schuldner unter Berufung auf ein solches Rechtsgeschäft nach Empfang der Anzeige gemäss Art. 91 Abs. 1 VZG die Zahlung der Mietzinse an das Betreibungsamt, hat dieses die Mietzinssperre gleichwohl vollumfänglich aufrecht zu erhalten. Der Mieter ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, die Mietzinszahlungen bis zum Entscheid über die Rechtslage einzubehalten. Auch kann er die Zinszahlung nicht mit befreiender Wirkung an den angeblich berechtigten Dritten leisten (BSK SchKG-KÄNZIG/BERNHEIM, Art. 152 N 30). 1.6. Würdigung 1 . 6 W ü r d ig u n g