ZOPFI, Art. 14 N 3). Die Ansprüche des Grundpfandgläubigers aus diesem Pfandrecht, konkret seine Befriedigung aus dem Erlös des Mietzinsinkassos, geht jenen anderen Rechtsgeschäften vor. Es handelt sich dabei um eine Schutznorm zugunsten des Grundpfandgläubigers, dessen Rechte nicht durch ungerechtfertigte Vereinbarungen zwischen Grundpfand- und Mietzinsschuldner unterlaufen werden sollen (ZK-DÜRR/ZOLLINGER, Art. 806 ZGB N 7). Dabei geht jedes Drittrecht, typischerweise handelt es sich um Stundungen oder Erlasse, hinsichtlich der Miet- und Pachtzinsen dem Forderungspfandrecht gemäss Art. 806 ZGB nach (ZK-DÜRR/ZOLLINGER, Art. 806 ZGB N 178).