1.5. Art. 806 Abs. 3 ZGB erklärt Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers mit Drittpersonen über noch nicht verfallene Mietzinsen gegenüber einem Grundpfandgläubiger als unwirksam, wenn dieser vor Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben hat. Als Rechtsfolge werden diese Rechtsgeschäfte unwirksam gegenüber dem Forderungspfandrecht, was bedeutet, dass der Zinsschuldner die Zahlung an das Betreibungsamt nicht unter dem Hinweis auf eine Stundung oder die Einrede, er habe bereits geleistet, verweigern kann (ZK-DÜRR/ZOLLINGER, Art. 806 ZGB N 191; Kurzkommentar VZG- -6-