Pfandhaft auf die Mietzinsen nach Art. 806 ZGB verlangt, weist das Betreibungsamt gemäss Art. 152 SchKG die Mieter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Mietzinse an das Betreibungsamt zu leisten (OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 152 SchKG N 7). Ein allfälliger Rechtsvorschlag lässt diese Mietzinssperre vorerst unberührt (BSK SchKG- KÄNZIG/BERNHEIM, Art. 152 N 15). Ebenso ändert auch eine Aberkennungsklage gegen eine provisorische Rechtsöffnung am Bestand der Mietzinssperre während der Dauer des Aberkennungsprozesses nichts (vgl. BSK SchKG- KÄNZIG/BERNHEIM, Art. 153a N 20).