1.4. Ist ein verpfändetes Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft nach Art. 806 Abs. 1 ZGB auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen. Diese Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen kommt dem Grundpfandgläubiger unter der Voraussetzung, dass er Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben und die Ausdehnung ausdrücklich verlangt hat, zugute (BGE 106 III 67 E. 2.; BGE 108 III 83 E. 3.; ZK-DÜRR/ZOLLINGER, Art. 806 ZGB N 91 f.). Hat der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der