Betreibungsamt zur Kündigung überhaupt befugt war. Die Klägerin beruft sich auf die Stundungsvereinbarung als materiellrechtliche Einwendung, welche eine Fälligkeit von Mietzinsen und damit einen Verzug verhindere. Die weiteren Voraussetzungen der Zahlungsverzugskündigung, die schriftliche Mahnung und die gesetzte 30-tägige Frist, blieben unbestritten.