1.2. Art. 257d OR enthält keine Definition des Zahlungsrückstandes; dieser Begriff wird als bekannt vorausgesetzt (BGE 117 II 415 E. 5a.). Es handelt sich um das Ausbleiben der Mietzinsleistung am Fälligkeitstag (ZK-HIGI, Art. 257d OR N 7 m.w.H.). Weiter setzt Art. 257d OR nicht voraus, dass die Mietzins- oder Nebenkostenforderung unbestritten ist oder gerichtlich festgestellt wurde, sondern lediglich, dass sie fällig ist (BGE 140 III 591 E. 3.2.). 1.3. Zwischen den Parteien sind die Fragen umstritten, ob sich die Klägerin im Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung in Verzug befunden hatte und ob das -5-