3.2. Seit Erlass der Mietzinssperre nach Art. 152 Abs. 3 SchKG hatte das Betreibungsamt alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet- und Pachtzinse erforderlichen Massnahme an Stelle der Vermieter und Pfandeigentümer zu treffen (Art. 94 Abs. 1 VZG). Infolge dieses Übergangs der Verwaltungsbefugnisse zur Sicherung der Mietzinse nimmt das Betreibungsamt in vorliegendem Verfahren fremde Rechte in eigenem Namen wahr und es liegt eine Prozessstandschaft vor. Das Rubrum ist daher entsprechend anzupassen. (…) IV. Beurteilung der Klage 1. Kündigung wegen Zahlungsrückstands (Art. 257d OR)