3.1. Prozessführungsbefugnis bedeutet das Recht einer prozessfähigen Person, den Prozess selber oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen. Gewöhnlich deckt sie sich mit der Sachlegitimation: Wer aktiv- oder passivlegitimiert ist, hat auch die Prozessführungsbefugnis über den streitigen Anspruch. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen aus Gründen des materiellen Rechts die Prozessführungsbefugnis statt dem Träger des streitigen Rechts einem Dritten zusteht. So steht beispielsweise im Konkurs einer Partei die Prozessführungsbefugnis der Konkursverwaltung zu (vgl. BGE 132 III 89, E. 1.3.). Gemäss gängiger Praxis führen