Gleichzeitig wies es auf Art. 806 Abs. 3 ZGB hin, wonach Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen gegenüber einem betreibenden Pfandgläubiger nicht wirksam seien. Am 16. Juni 2014 sprach das Betreibungsamt auf dem dafür vorgesehenen Formular namens der Vermieter eine Zahlungsverzugskündigung aus. Diese Kündigung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.4. Des Weiteren war der soeben dargestellte Sachverhalt Ausgangslage für ein Rechtsöffnungsverfahren, ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren sowie ein Nachlassverfahren. (…) II. Prozessuales (…) 3. Prozessstandschaft