1.3. Trotz dieser Sicherungsgeschäfte leitete die Personalvorsorgestiftung der Klägerin am 27. Januar 2014 eine Betreibung auf Pfandverwertung gestützt auf den auf der Mietliegenschaft lastenden Schuldbrief ein; der entsprechende Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 3 (nachfolgend: Beklagter) datiert vom 3. Februar 2014. Die Stiftung stellte dabei Antrag auf Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsen im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB und Art. 152 Abs. 2 SchKG. Darauf zeigte das Betreibungsamt der Klägerin am 18. Februar 2014 an, dass künftig fällig werdende Mietzinse an das Betreibungsamt zu leisten seien.