V. und wie dieser Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin. Im Zuge von Liquiditätsschwierigkeiten der Klägerin stundeten die Vermieter der Klägerin mit Vereinbarung vom 6. Januar 2014 mit sofortiger Wirkung die Mietzinszahlungen bis zur vollständigen Entrichtung der ausstehenden Löhne, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.