Entsprechend ist das Betreibungsamt befugt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs im Sinne von Art. 257d OR zu kündigen, wenn die Mieterin die Zahlung der Mietzinse unter Berufung auf die Stundungsabrede verweigert. Im Prozess über die Kündigung nimmt das Betreibungsamt die Rechte der Vermieter in eigenem Namen wahr und tritt damit als Prozessstandschafter in Erscheinung (E. III.3). Aus dem Urteil des Mietgerichts MB150020-L vom 6. Oktober 2016 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Weber, Albrecht, Gerber; Gerichtsschreiberin Musarra): "I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Sachverhalt