Rechtsgeschäfte des Vermieters und Grundeigentümers mit der Mieterin über noch nicht verfallene Mietzinse sind gegenüber dem Grundpfandgläubiger auch dann unwirksam, wenn sie vor der Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung abgeschlossen wurden. Die Mieterin kann sich daher nicht auf eine mit den Vermietern getroffene Stundungsvereinbarung berufen. Die Regeln über die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt in Art. 91 ff. VZG beruhen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Entsprechend ist das Betreibungsamt befugt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs im Sinne von Art.