{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-10-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150020-L_2016-10-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2016_Nr._4_01.pdf", "Checksum": "921f8723b7ac31b2791e54b691c45b16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150020-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 06.10.2016 MB150020-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 06.10.2016 MB150020-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 06.10.2016 MB150020-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2016 Nr. 4: Erstreckung der Pfandhaft des vermieteten Grundstücks auf die Mietzinse. Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Mietzinse. Befugnis des Betreibungsamtes zur Verwaltung der Liegenschaft und zur Kündigung wegen Zahlungsrückstands."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:07:48", "Checksum": "e876ee03d4d61128dba221097faeb4fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 06.10.2016 MB150020-L\nRegeste:\nZMP 2016 Nr. 4: Erstreckung der Pfandhaft des vermieteten Grundstücks auf die Mietzinse. Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Mietzinse. Befugnis des Betreibungsamtes zur Verwaltung der Liegenschaft und zur Kündigung wegen Zahlungsrückstands.\n\nAufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass das Betreibungsamt berechtigt war, das Mietverhältnis nach Ablauf der mit Mahnung vom 25. April 2014\nangesetzten dreissigtägigen Frist zu kündigen. Die Kündigung vom 16. Juni 2014\ngestützt auf Art. 257d OR erweist sich als gültig und wirksam.\n- 11 -\n\n2. Missbräuchlichkeit der Kündigung\n\n2.1. Nach Art. 271 Abs. 1 OR ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben verstösst. Allgemein gilt eine Kündigung als\ntreuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse\nund damit aus reiner Schikane erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in\neinem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Die typischen Fälle des\nRechtsmissbrauchs (fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige\nVerwendung eines Rechtsinstituts, krasse Unverhältnismässigkeit der beteiligten\nInteressen, widersprüchliches Verhalten) können auch zur Ungültigkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs führen, wobei es hier allerdings ausserordentlicher Umstände bedarf, damit eine solche Kündigung ungültig erklärt wird\n(Urteil des Bundesgerichts BGer 4A_195/2011 E. 4. vom 16. Juni 2011).\n\n2.2. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die Kündigung trotz Stundungsvertrag\nstelle ein nicht schützenswertes widersprüchliches Verhalten dar. Sie habe mit\nden Vermietern gerade deshalb eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen, um\neinen Zahlungsverzug und damit eine Kündigung des Mietverhältnisses zu vermeiden. Indem in der Folge trotz der zwischen den Parteien erzielten Vereinbarung die Kündigung zufolge Zahlungsverzugs ausgesprochen worden sei, sei die\nKlägerin damit in ihrem berechtigten Vertrauen verletzt worden, was gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben verstosse. Die Klägerin verkennt, dass die\nStundungsvereinbarung aufgrund von Art. 806 Abs. 3 ZGB keine Wirksamkeit entfalten konnte und sie folglich daraus keine Rechte für sich abzuleiten vermag.\nDemnach konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sämtliche nach Anhebung der Betreibung durch die Pensionskasse fällig werdenden Mietzinse nicht zu\nbegleichen gewesen wären. Aus diesem Grund konnte auch das Vertrauen der\nKlägerin, dass im Jahr 2014 keine Mietzinse geschuldet sein würden, nicht berechtigt sein.\n\n(…).\"\n- 12 -\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2016, 26. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin; Dr.\nR. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}