Die Bestimmungen im Abbruchvertrag sind somit für die Frage der Gültigkeit der Kündigung nicht relevant. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die nachteiligen Bestimmungen versehentlich in den Vertragsentwurf aufgenommen worden sind oder nicht. Im Übrigen hat der Kläger die Kündigung angefochten, bevor ihm ein Abbruchvertrag zugestellt wurde. Durch den Zeitpunkt der Zustellung des Entwurfs sind ihm von vornherein keine Nachteile entstanden. Ferner wurde der höhere Mietzins im Entwurf des Klägers durch die Beklagte entschuldigt und korrigiert.