Basierend auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist schliesslich auch nicht erkennbar, inwiefern sich die Beklagte treuwidrig verhalten und den Mietern einen wahrheitswidrigen Sachverhalt vorgetragen hätte. Nach der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz war nach beiden Projekten erkennbar, dass eine Räumung erforderlich werden würde, weshalb sich die Mieter bewusst waren, dass sie die Wohnungen verlassen mussten. Schliesslich rügt der Kläger sinngemäss die Feststellung der Vorinstanz als falsch, wonach aufgrund der beiden Projektstudien nicht gesagt werden könne, das Projekt der Beklagten liege fern jeglicher greifbarer Realität.