7.2.1 Sanierung oder Abbruch: Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise offen gelassen, welche der beiden Varianten zum Kündigungszeitpunkt verfolgt worden sei. Fälschlicherweise deshalb, weil sie bei einer Prüfung hätte feststellen müssen, dass zwar noch von einer Sanierung und einem Abbruch die Rede gewesen sei, sich die Beklagte aber gleichzeitig vom Sanierungsprojekt "Q." distanziert habe. Es sei daher eine anderweitige Sanierung im Raum gestanden; für diese seien jedoch bis heute keine Unterlagen vorgelegt worden, welche es erlaubt hätten, die Kündigung auf ihre Missbräuchlichkeit hin zu überprüfen.