7.1. Zur Begründung der Kündigung: Die Vorinstanz stütze sich auf den Standpunkt, für den Kläger sei stets erkennbar gewesen, dass die Beklagte ein Bauprojekt plane, welches den Verbleib des Klägers in der Wohnung verunmögliche. Auch eine "entweder- oder Begründung" sei zulässig. Zudem habe der Kläger die Kündigung angefochten, bevor er überhaupt eine Begründung verlangt habe, weshalb er sich einen allfälligen Mangel an Informationen selber zuzuschreiben habe. Ausschlaggebend ist aber, dass selbst eine mangelhafte Begründung der - 21 -